Haftpflicht 60Plus – Auch im Alter ist niemand gegen Missgeschicke gefeit
Das Üble an den Missgeschicken, an Fehleinschätzungen und Unaufmerksamkeiten ist, dass sie niemand vorhersehen und sich davor schützen kann. Selbst ein Mensch, der besonnen und vorausschauend plant und handelt, kann unbeabsichtigt einen Schaden verursachen.
Da will man im Museum einer Dame den Vortritt lassen, tritt einen Schritt zurück und stößt dabei die kostbare antike Vase um. Schnell ist ein Schaden von mehreren Hundert Euro herbeigeführt. Selbst Schäden in Tausenderhöhe sind schneller angerichtet, als mancher einer denkt oder sich vorstellen kann. Als Fahrradfahrer weicht man einem auf die Straße laufendem Kind aus, ein nach fahrender Autofahrer muss daraufhin ebenfalls ausweichen und gerät in den Gegenverkehr. Die Bilanz ist ein Unfall mit mehreren Verletzten. Arztbehandlungen, ein Krankenhausaufenthalt und der entstandene Blechschaden sind nun zu finanzieren. Das deutsche Gesetzt regelt die Haftpflicht und bestimmt, dass der Schadensverursacher für den von ihm verursachten Schaden haftbar ist und für Schadensersatz Sorge tragen muss. Das private Vermögen und auch laufende Einkünfte bis an die Pfändungsgrenze müssen dafür herangezogen werden. Ein teurer Schadensfall kann somit für jeden ein Abdriften in den finanziellen Bankrott bedeuten – zumindest dann, wenn keine Haftpflicht Versicherung vorhanden ist. Eine Haftpflichtversicherung übernimmt die Schäden für die der Versicherungsnehmer die Haftpflicht trägt.
Mit einem vergleichsweise niedrigen Versicherungsbeitrag kann man sich durch die private Haftpflichtversicherung vor den finanziellen Auswirkungen der privaten Haftpflicht schützen. Mit weniger als hundert Euro pro Jahr ist der Verbraucher aus dem Schneider. Das Gute an der Haftpflicht Versicherung ist, dass der Versicherungsschutz sich nicht nur auf die Person des Versicherungsnehmers beschränkt. Leben in dessen Haushalt weitere Personen – etwa Ehepartner oder Lebensgefährten – so sind diese über die Versicherung mitversichert eine kurze Mitteilung an den Versicherer reicht aus. Bei der Mitversicherung von Kindern ist zu wissen, dass Kinder – nicht nur leibliche, sondern auch Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder – bis zur Volljährigkeit mitversichert. Darüber hinaus allerdings nur insofern sie sich ohne Unterbrechung in einer Schulausbildung oder sich in einer unmittelbar anknüpfenden Berufsausbildung befinden. Für Kinder unter sieben Jahren gelten besondere Regelungen, da sie als deliktunfähig gelten. Hier sollte direkt bei der zuständigen Haftpflicht Versicherung nachgefragt werden.